Der Traffic ist noch da – aber wo sind meine Trackingdaten geblieben?
Gerade mittelständische Unternehmen werden von der Umstellung hart getroffen. Wer unter 10.000 Besucher am Tag auf seiner Website verzeichnet, dessen Trackingzahlen brechen so stark ein, dass die absoluten Werte statistisch unaussagekräftig werden. Deshalb ist es wichtig, ein Cookiebanner so zu gestalten, dass möglichst viele Nutzer dem zustimmen. Hier zwei Beispiele aus den Trafficdaten im Google Analytics unserer Kunden nach Umstellung des Cookiebanners.

Update 20.03.2020: Cybay hat das Cookiebanner umgesetzt, der Traffic ist gerettet

Keine Cookies ohne explizite Zustimmung, Opt-In, keine Vorauswahl
Grob zusammengefasst gilt es, folgende Punkte zu beachten:
- Das Tracking, auch die bloße Einbindung des Tag Managers, darf erst nach expliziter Nutzerzustimmung erfolgen.
- Es dürfen keine Cookies vorausgewählt sein.
- Noch nicht geklärt ist, ob Cookies einzeln aufgeführt werden müssen oder auch zusammengefasst werden dürfen (z.B. „Onlinemarketing“).
UPDATE: BGH-Urteil gibt Opt-In-Pflicht für Cookies bekannt
Mit Verabschiedung des neuen BGH-Urteils vom 28.05.2020 dürfte nun einiges klar geworden sein. Cookies, die zu Werbe- und Marktforschungszwecken von Webseiten verwendet werden, bedürfen nun einer expliziten Einwilligung des Nutzers durch eine Opt-In-Auswahl. Wichtig dabei: vorangehakte Auswahlkästchen innerhalb des Cookie-Banners sind dabei nicht zulässig!
Vom Urteil ausgeschlossen sind sogenannte „notwendige“ Cookies, die der Sicherstellung von Grundfunktionen einer Webseite dienen. Hierzu gehören die Seitennavigation und der Zugriff auf sichere Bereiche. So steht einer technischen Speicherung nichts entgegen, „wenn der alleinige Zweck der Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist“, so die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 5 Abs. 3, ePrivacy-Richtlinie).
Welche Cookies sind demnach „notwendig“?
Die Bandbreite der als notwendig bezeichneten Cookies ist hoch und vom Gesetzgeber nicht genau definiert. Fakt ist aber, dass es sich hierbei um Cookies handelt, ohne die eine Webseite nicht optimal funktionsfähig ist. Hierzu gehören Cookies, die die Sprachauswahl auf einer internationalen Webseite speichern oder aber Cookies, die Informationen zum Warenkorb eines Online-Shops festhalten.
Was bedeutet das Urteil für bereits vorhandene Cookie-Banner?
In Ergänzung zur aktuellen Datenschutzrichtlinie (DSGVO) vom EuGH sind die bisher verwendeten Banner lediglich mit dem Hinweiß zur Cookie-Nutzung nicht mehr ausreichend.
Ein Opt-In Auswahlkästchen innerhalb des Cookie-Banners ist hierfür nun explizit erforderlich.

Cybay realisiert für Sie rechtskonforme Cookie-Banner mit Opt-In-Auswahl
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Um weiterhin rechtskonform zu bleiben, unterstützt Sie Cybay bei der Umsetzung eines Cookie-Banners mit Opt-In Auswahl: Design und Farben sind nach Möglichkeit mit dem Image der Website kompatibel:
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Juri Bienek | Online Marketing Manager